Am 21. Oktober 2017 trat eine Novelle des Arbeitsmarktordnungsgesetzes (ZUTD-D) in Kraft, die nun vorsieht, dass sich der Arbeitnehmer spätestens drei Werktage nach Zustellung der Kündigung im Arbeitssuchendenregister anmelden muss. Die Daten der Arbeitssuchenden sind nicht identisch mit denen der Arbeitslosen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig im Arbeitssuchendenregister, beträgt sein Arbeitslosengeld in den ersten drei Monaten statt 80 % nur 60 % des Grundbetrags (mindestens jedoch 350 Euro). An einen Geldleistungsempfänger mit Haupt- oder Hauptschulabschluss, der während der Anspruchsdauer auf eine Geldentschädigung ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis eingeht, zahlt das Institut bis zum Ende einen Beschäftigungsanreiz in Höhe von 20 % des zuletzt gezahlten Nettogehalts des Zeitraums, längstens jedoch 12 Monate nach der Beschäftigung. Die Höhe der Geldentschädigung. Andernfalls haben Teilnehmer an öffentlichen Arbeiten und Personen, die eine Ausbildung für einen mangelhaften Beruf erworben haben, keinen Anspruch auf die Förderung.

Beim erstmaligen Verstoß gegen die Pflicht wird den Empfängern einer Geldentschädigung statt einer fristlosen Kündigung eine Sanktion in Form einer Herabsetzung der Geldentschädigung um 30 % oder höchstens bis zur Mindesthöhe der Geldentschädigung (350 EUR brutto) gedroht. Bei wiederholtem Verstoß verliert der Empfänger den Anspruch auf Entschädigung (durch Wegfall der Eintragung in das Arbeitslosenregister).

Quelle: UL RS 55/17

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